Präambel
Umweltschutz durch Klimaschutz ist zu einer Existenzfrage für die Menschheit geworden.
Die Zunahme klimaschädlicher Emissionen (CO2 und andere) ist wesentliche Ursache der aktuellen Klimaerwärmung und ihrer negativen Auswirkungen auf unsere Umwelt. Um diese in verträglichen Grenzen zu halten, sind eine rasche und weltweite Reduzierung des Energieverbrauchs sowie die verstärkte und nachhaltige Nutzung erneuerbarer Energien notwendig.
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Aktionskreis Energiewende Glonn 2020“. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung erhält der oben genannte Vereinsname den Zusatz „e.V.“ Der Verein hat seinen Sitz in Glonn. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Vereinszweck ist die Förderung des Umweltschutzes. Verwirklicht werden soll dies insbesondere durch Initiierung von Vorhaben und Maßnahmen, die den Energiebedarf und die Energieerzeugung so gestalten, dass die natürlichen Lebensgrundlagen von Menschen, Tieren und Pflanzen im Sinne der Nachhaltigkeit geschützt und erhalten werden.
Im Besonderen soll sich die Gemeinde Glonn in Zukunft mit nachhaltiger, möglichst regional erzeugter Energie, selbst versorgen können. Deshalb wird mittelfristig eine grundlegende Energiewende angestrebt. Das Ziel lautet: Einsparung von 60% des privaten und kommunalen Energieverbrauchs in Glonn (Bezugsjahr: 2008) und Deckung des restlichen Bedarfs aus regenerativen Quellen bis zum Jahr 2020.
§ 3 Gemeinnützigkeit, Selbstlosigkeit und Unabhängigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ”Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. Der Verein ist parteipolitisch und weltanschaulich unabhängig. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Verein setzt sich zusammen aus
- ordentlichen Mitgliedern und
- Fördermitgliedern.
Ordentliche Mitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, die vom Vorstand aufgenommen werden. Davon ausgenommen sind gewerbliche Unternehmen, die jedoch Fördermitglied werden können. Fördermitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die den Zweck des Vereins regelmäßig fördern will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht in den Organen, ausgenommen der Bürgermeister. Ansonsten gelten die Bestimmungen für ordentliche Mitglieder entsprechend.
Es werden Mitgliedsbeiträge erhoben. Über die Fälligkeit und Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
Die Mitgliedschaft endet mit Tod, Austritt, Streichung aus der Mitgliederliste oder Ausschluss aus dem Verein.
- Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren Erlöschen).
- Der Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erfolgen und muss 2 Monate vor dem Jahresende dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- Aus der Mitgliederliste darf vom Vorstand gestrichen werden:
- wer seine satzungsgemäße Beitragspflicht länger als zwölf Monate nicht erfüllt hat,
- wer verzogen ist und seine neue Anschrift dem Verein nicht mitgeteilt hat.
- Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 5 Vorstand
Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 2. Vorsitzenden, dem Kassier, dem Schriftführer sowie drei weiteren Vorstandsmitgliedern. Zu den Vorstandssitzungen wird der Bürgermeister bzw. ein von diesem bestimmter Vertreter der Gemeinde Glonn als stimmberechtigter Teilnehmer eingeladen. Der Verein wird vertreten vom ersten Vorsitzenden oder zwei der übrigen Vorstandsmitglieder.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt jedoch so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von vier Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstands sowie dessen Entlastung
- Genehmigung des Haushaltsplans für das kommende Geschäftsjahr
- Wahl von zwei Kassenprüfern für das kommende Geschäftsjahr
- Wahl des Vorstands
- Festsetzung der Höhe des Mitgliederbeitrages
- Beschlüsse über Satzungsänderungen
- Beschlüsse über die Anhörung eines Mitglieds wegen Vereinsausschluss durch den Vorstand
- Beschluss zur Vereinsauflösung
Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist jedoch eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterschreiben ist.
§ 7 Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens
Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Glonn mit der Maßgabe, dass diese es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung des Umweltschutzes, insbesondere für Energieeinsparmaßnahmen im gemeindlichen Bereich zu verwenden hat.