Gesammelten Erfahrungen mit den lieben Herren Ingenieuren

 

 

 

  Wie umgehe ich den TÜV / Rotes 07er Kennzeichen

Ihr seit Besitzer eines Fahrzeuges das 20 Jahre und älter ist? Dann überlegt euch doch mal wie es mit dem Roten 07er Kennzeichen wäre. Dies ist vor allem für Fahrzeuge gedacht die nicht allzu oft bewegt werden (zur wiederkehrenden Verwendung gem. 28 Abs. 2 StVZO ohne Bezeichnung eines bestimmten Fahrzeugs). Ich hab mich, da es mich selbst auch betrifft mal informiert. Her kann ich Euch nun auflisten was Ihr zu tun und erfüllen habt bzw. was auf Euch zukommt.
  1. Voraussetzung ist, dass Euer Auto mindestens 20 oder mehr Jahre auf dem Buckel hat.
  2. Fahrzeugbrief als Kopie oder im Original mitbringen
  3. Ein polizeiliches Führungszeugnis ist zur Beantragung vorzulegen
  4. Eine Meldebestätigung sowie den Personalausweis nicht vergessen
  5. Einen Nachweis zur Verkehrssicherheit. D.H. Ihr geht mit dem Auto in die nächst beste Werkstatt die Euch dann eine formlose Bestätigung geben das sich das Auto zum Zeitpunkt der Begutachtung in einem verkehrssicheren Zustand befand.
  6. Weiterhin benötigt Ihr eine Versicherungsbestätigung gem. 28 StVZO. Hierzu wendet Ihr Euch an eine Versicherung Eures Vertrauens und schließt eine spezielle Versicherung für dieses Kennzeichen ab, Dazu benötigt Ihr am besten ein Wertgutachten.
  7. Nun geht's zur Zulassungsstelle, dort müsst Ihr alles vorlegen und einen Antrag ausfüllen, hier werden nur Anschrift etc. benötigt.
  8. Nun bekommt Ihr nach ca. einer Woche Bescheid da  der Vorgang endgültig vom Kraftfahrtbundesamt abgesegnet werden muss.
  • Der Steuersatz beträgt für diese Rote Nummer 475,-- DM. Bei einem Auto ohne Kat und wenig Hubraum lohnt es sich zwar noch nicht, aber wenn man bedenkt das man mehrere Autos damit betreiben kann ist's wieder von Vorteil. Zudem kennt man ja die Vorteile der Roten Nummer ;-)
  • Es ist zu sagen das jedes Auto mit einem Alter von 20 Jahre oder mehr Jahren mit dieser Nummer betrieben werden kann! Last Euch also von irgendjemanden der keine Ahnung hat nicht einschüchtern. In meinem Fall hat die Zulassungsstelle sogar eine Sachbearbeiterin die speziell dafür verantwortlich ist.
  • Ihr müsst nie wieder zu einer Hauptuntersuchung oder Abgassonderuntersuchung !!!
  • Leider ist die Rote 07er Nummer mit einer kleinen Einschränkung verbunden, man darf sie nicht zum täglichen Gebrauch benutzen. Sie dient eigentlich nur noch zu gelegentlichen Ausfahrten, für Fahrten zu Treffen und Probefahrten.

29 Untersuchung der Kraftfahrzeuge und Anhänger

(1) Die Halter von Fahrzeugen, die ein eigenes amtliches Kennzeichen nach Art der Anlage V, V a, V b oder V c haben müssen, haben ihre Fahrzeuge auf ihre Kosten nach Maßgabe der Anlage VIII in Verbindung mit Anlage VIII a in regelmäßigen Zeitabständen untersuchen zu lassen. Ausgenommen sind
  • Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen ( 28)
  • Fahrzeuge, die nach 18 Abs. 7 behandelt werden, es sei denn, daß sie nach 18 Abs. 4 Satz 1 amtliche Kennzeichen führen müssen
  • Fahrzeuge der Bundeswehr und des Bundesgrenzschutzes
  • Anhänger der Feuerwehren und des Katastrophenschutzes, die speziell für deren Einsatzzwecke gebaut und bestimmt sind

 

 

  Felgen eintragen TÜV!

Es gibt hierbei, natürlich wie bei allen Dingen, ganz klare Richtlinien. Nur sieht leider jeder eine Richtlinie etwas anders. Entscheidend ist aber das in Deutschland nach der EU und der deutschen Richtlinie verfahren werden kann. Beim Felgeneintragen ist eigentlich nicht viel zu beachten, ein Festigkeitsgutachten reicht hierbei aus. Die Felge selbst darf überstehen soweit man es kann, vorausgesetzt die Lauffläche des Reifens ist abgedeckt und das 15 cm rechts und links von der Radmitte gesehen. Nur wo fängt beim einen die Lauffläche an und wo hört sie beim anderen auf? 

 

 

 

 1X1 beim TÜV!

Also, als kleine Anmerkung für alle die in naher Zukunft einen Umbau planen. Die Herren Ingenieure vom TÜV leben durch Uns. D.H. wenn ich im Begriff bin wieder irgend etwas verrücktes in Angriff zu nehmen, steh ich bei einem dieser Herren auf der Matte und frag ihn ob er zu dieser Aktion seinen Segen gibt und wie er sich das vorstellen könnte. Mit diesen Informationen, die es zudem noch kostenlos gibt, geh ich dann ans Werk. 

 

 

 Phonmessung:

Wenn der Herr Wachtelmeister meint euer Auspuff sei zu laut und hält mal kurz sein Phonmessgerät hin dann könnt ihr ihm gleich mal auf die Finger klopfen wenn er folgende Punkte nicht berücksichtigt.
  1. Standgeräusch
    • Die Drehzahl zur Standgeräuschfeststellung ist an die PS - Zahl des Fahrzeuges gekoppelt. Also nichts mit etwa oder ungefähr. Der Herr in Grün soll euch die richtigen Werte nennen oder sein Messgerät einpacken.
    • Das Messgerät muss in einem Abstand von einem Meter im 90 Gradwinkel zu dem Fahrzeug stehen (natürlich hinter dem Fahrzeug)
    • Es dürfen keine andere Störgeräusche vorhanden sein, diese verfälschen das Ergebnis und machen es somit anfechtbar.
  2. Fahrgeräusch
  • Das Fahrgeräusch wird auf ebener Fläche bei trockener Fahrbahn mit 50 Km/h bei Vollgas gemessen. Dabei drückt der Prüfer die Bremse um trotz Vollgas die 50Km/h zu halten.
  • Zur genauen Positionierung des Messgerätes hab ich beim Fahrgeräusch leider noch keine Informationen. Wer was hat kanns hier veröffentlichen!
 
Fahrgeräusch: Das Fahrzeug fährt mit einer konstanten Geschwindigkeit bis zur Linie AA, die 10m von der Mikrophonebene entfernt ist, und beschleunigt dann mit Vollgas bis zum Verlassen der Meßstrecke an einer Linie BB (ebenfalls 10m von der Mikrophonebene entfernt). Als Fahrgeräuschwert wird der dabei maximal auftretende Schallpegel definiert (Mikrophonabstand 7,5m von der Fahrbahnspurmitte). Pkw mit Schaltgetriebe und höchstens 4 Vorwärtsgängen werden im 2. Gang geprüft, bei mehr als 4 Vorwärtsgängen nacheinander im 2. und 3. Gang. Der Fahrgeräuschwert entspricht dem arithmetischen Mittel beider maximalen Schallpegel. Bei automatischen Getrieben gelten besondere Vorschriften. Grenzwerte für Fahrgeräusch für PKW: seit 1988  ab 10.1995 Ottomotor 77dB (A)   74db (A) Dieselmotor 78 db (A)  75db (A)  Direkteinsprizer-diesel 78 + 1 dB (A) 75+1db (A)  (*siehe Bild von Teststreckenschema)

Standgeräusch: Es wird zur Erleichterung einer späteren Überprüfung der Geräuschentwicklung eines KFZ im Nahfeld des Auspuffschalldämpfers gemessen. Während der Messung ist der Motor auf 3/4 der Drehzahl zu bringen, bei der er seine Nennleistung entwickelt. Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Drosselklappe rasch in Leerlaufstellung zu bringen. Während dieses Ablaufes wird in 50 cm Abstand von der Mündung unter einem horizontalen Winkel von 45+-10 zur Ausströmrichtung der maximale A-bewertete Schalldruckpegel gemessen. Dieser wird in dB (A) mit dem Zusatz "P" (zur Unterscheidung von Angaben nach älteren Meßverfahren) in die Kfz-Papiere eingetragen. Zur Standtypgeräuschmessung sind keine Grenzwerte vorgeschrieben.

 

Rechtliche Grundlagen:

Richtlinie 81/334/EWG der Kommission vom 13. April 1981 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber den zulaessigen Geraeuschpegel und die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt Amtsblatt nr. L 131 vom 18/05/1981 S. 0006 - 0027  Spanische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 11 S. 179   Portugiesische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 11 S. 179  Finnische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 11 S. 118   Schwedische Sonderausgabe...: Kapitel 13 Band 11 S. 118

Text:

RICHTLINIE DER KOMMISSION vom 13. April 1981 zur Anpassung der Richtlinie des Rates 70/157/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber den zulaessigen Geraeuschpegel und die Auspuffanlage von Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt (81/334/EWG)

DIE KOMMISSION DER EUROPAEISCHEN GEMEINSCHAFTEN -  gestuetzt auf den Vertrag zur Gruendung der Europaeischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestuetzt auf die Richtlinie des Rates 70/156/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber die Betriebserlaubnis fuer Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhaenger (1), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 80/1267/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13, gestuetzt auf die Richtlinie des Rates 70/157/EWG vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten ueber den zulaessigen Geraeuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (3), zuletzt geaendert durch die Richtlinie 77/212/EWG (4), insbesondere auf Artikel 3, in Erwaegung nachstehender Gruende:

Dank einschlaegiger Erfahrungen und angesichts des derzeitigen Standes der Technik ist es jetzt moeglich, die Vorschriften ueber das Verfahren zur Messung des von fahrenden und im Stillstand befindlichen Fahrzeugen verursachten Geraeuschs so zu aendern, dass sie den tatsaechlichen Verkehrsbedingungen besser entsprechen.  Nach Artikel 3 der Richtlinie 70/157/EWG ist die AEnderung der Grenzwerte von dem Verfahren zur Anpassung an den technischen Fortschritt ausschliessen. Informationshalber empfiehlt es sich, die in der Richtlinie 77/212/EWG festgelegten Grenzwerte in die vorliegende Richtlinie aufzunehmen. Es besteht jedoch die Absicht, diese Grenzwerte gemaess dem dazu vorgesehenen Verfahren zu gegebener Zeit herabzusetzen.  Sowohl Schalldaempferanlagen als auch bestimmte Teile dieser Anlagen werden getrennt als Ersatzteile verkauft. Soweit sie vor dem Einbau in ein Fahrzeug ebenfalls geprueft werden koennen, kann ihr freier Verkauf im Gebiet der Gemeinschaft dadurch erleichtert werden, dass fuer diese Anlagen, die im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG, geaendert durch die Richtlinie 78/315/EWG (5), als technische Einheit angesehen werden, eine EWG-Betriebserlaubnis geschaffen wird. Die Vorschriften dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses fuer die Anpassung der Richtlinie zur Beseitigung der technischen Handelshemmnisse bei Kraftfahrzeugen an den technischen Fortschritt -

HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 Die Richtlinie 70/157/EWG wird wie folgt geaendert:

1. Artikel 2 erhaelt folgende Fassung:  "Artikel 2  Die Mitgliedstaaten duerfen aus Gruenden, die mit dem zulaessigen Geraeuschpegel und der Auspuffanlage zusammenhaengen, weder die EWG-Betriebserlaubnis noch die nationale Betriebserlaubnis fuer einen Kraftfahrzeugtyp oder den Typ einer Schalldaempferanlage oder fuer Teile davon als technische Einheit verweigern, - wenn das Fahrzeug hinsichtlich des Geraeuschpegels und der Auspuffanlage den Vorschriften des Anhangs I entspricht;

- Wenn die Schalldaempferanlage oder der als technische Einheit im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG betrachtete Teil den Vorschriften des Anhangs II entspricht."

2. Artikel 2a erhaelt folgende Fassung:  "Artikel 2a (1) Die Mitgliedstaaten duerfen aus Gruenden, die mit dem zulaessigen Geraeuschpegel und der (1) ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 375 vom 31.12.1980, S. 34. (3) ABl. Nr. L 42 vom 23.2.1970, S. 16. (4) ABl. Nr. L 66 vom 12.3.1977, S. 33. (5) ABl. Nr. L 81 vom 28.3.1978, S. 1. Auspuffanlage zusammenhaengen, weder den Erwerb noch die Zulassung, das Inverkehrbringen oder die Benutzung von Fahrzeugen verweigern oder untersagen, wenn der Geraeuschpegel und die Schalldaempferanlage den Vorschriften des Anhangs I entsprechen.

(2) Die Mitgliedstaaten duerfen aus Gruenden, die mit dem Geraeuschpegel und der Schalldaempferanlage zusammenhaengen, das Inverkehrbringen einer Schalldaempferanlage oder von Teilen davon als technische Einheit im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG nicht untersagen, wenn diese Anlage beziehungsweise ihre Teile im Sinne des Artikels 2 einem Typ entsprechen, fuer den die Genehmigung erteilt worden ist."

3. In Artikel 3 werden die Bezeichnungen "Ziffern I.1 und I.4.1.4" durch die Bezeichnungen "Ziffern 5.2.2.1 und 5.2.2.5 des Anhangs I" ersetzt.

4. Der Anhang wird durch die Anhaenge I bis IV dieser Richtlinie ersetzt.

Artikel 2

(1) Vom 1. Januar 1982 ab duerfen die Mitgliedstaaten aus Gruenden, die mit dem Geraeuschpegel und der Schalldaempferanlage zusammenhaengen, - weder fuer einen Kraftfahrzeugtyp die EWG-Betriebserlaubnis oder die Ausstellung des in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehenen Dokuments oder die nationale Betriebserlaubnis verweigern,

- noch die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen,  wenn der Geraeuschpegel und die Schalldaempferanlage dieses Fahrzeugtyps oder der betreffenden Fahrzeuge den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie entsprechen.

(2) Vom 1. Oktober 1984 ab duerfen die Mitgliedstaaten - nicht laenger das in Artikel 10 Absatz 1 letzter Gedankenstrich der Richtlinie 70/156/EWG vorgesehene Dokument ausstellen, wenn es sich um einen Kraftfahrzeugtyp handelt, dessen Geraeuschpegel- und Schalldaempferanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen,

- die nationale Betriebserlaubnis fuer einen Kraftfahrzeugtyp verweigern, dessen Geraeuschpegel und Schalldaempferanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/156/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.

(3) Vom 1. Oktober 1985 ab duerfen die Mitgliedstaaten die Erstzulassung von Fahrzeugen ablehnen, deren Geraeuschpegel und Schalldaempferanlage den Vorschriften der Richtlinie 70/157/EWG in der Fassung der vorliegenden Richtlinie nicht entsprechen.

Artikel 3

Die Mitgliedstaaten setzen bis zum 1. Januar 1982 die zur Durchfuehrung dieser Richtlinie erforderlichen Vorschriften in Kraft und setzen die Kommission unverzueglich hiervon in Kenntnis. 

Artikel 4

Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet.

Bruessel, den 13. April 1981

Fuer die Kommission

Karl-Heinz NARJES

Mitglied der Kommission

 

ANHANG I  EWG-BETRIEBSERLAUBNIS FUER EINEN KRAFTFAHRZEUGTYP HINSICHTLICH DES GERAEUSCHPEGELS

1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN

1.1. Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geraeuschpegels  fuer die EWG-Betriebserlaubnis hinsichtlich des Geraeuschpegels sind Fahrzeuge zu verstehen, die bei folgenden Merkmalen untereinander keine wesentlichen Unterschiede aufweisen:

1.1.1. Form oder Werkstoffe der Karosserie (insbesondere des Motorraums und seiner Schalldaempfung);

1.1.2. Laenge und Breite des Fahrzeugs;

1.1.3. Motortyp (Zwei- oder Viertaktmotor, Hub- oder Kreiskolbenmotor, Anzahl und Hubraum der Zylinder, Anzahl und Art der Vergaser beziehungsweise Einspritzanlagen, Anordnung der Ventile, Nennleistung und entsprechende Drehzahl (S));

1.1.4. die der Erteilung der Bauartgenehmigung zugrunde gelegte Anzahl der Gaenge und deren UEbersetzungsverhaeltnis;

1.1.5. Anzahl, Art und Anordnung der Auspuffschalldaempferanlage;

1.1.6. Anzahl, Art und Anordnung der Ansaugschalldaempferanlage;

1.2. Auspuffschalldaempferanlage und Ansaugschalldaempferanlage

1.2.1. Unter "Auspuffschalldaempferanlage" ist ein vollstaendiger Satz von Bauteilen zu verstehen, der zur Daempfung des vom Fahrzeugmotor verursachten Auspuffgeraeuschs erforderlich ist.

1.2.2. Unter "Ansaugschalldaempferanlage" ist ein vollstaendiger Satz von Bauteilen zu verstehen, der zur Daempfung des vom Fahrzeugmotor verursachten Ansauggeraeuschs erforderlich ist.

1.2.3. Auspuffkruemmer und Ansaugkruemmer gehoeren nicht zu Schalldaempferanlagen.

1.3. Schalldaempferanlagen unterschiedlicher Bauart an der Ansaug- sowie der Auspuffseite  Unter "Schalldaempferanlagen unterschiedlicher Bauart an der Ansaug- sowie an der Auspuffseite" sind Anlagen zu verstehen, die untereinander wesentliche Unterschiede aufweisen, wobei sich diese Unterschiede auf folgende Merkmale erstrecken koennen: 1.3.1. Anlagen, bei denen die Einzelteile unterschiedliche Fabrik- oder Handelsmarken tragen;

1.3.2. Anlagen, bei denen die Werkstoffeigenschaften eines beliebigen sonst gleichen Einzelteils unterschiedlich sind oder dessen Einzelteile von unterschiedlicher Form oder Groesse sind. Unterschiedliche Verfahren der Oberflaechenbehandlung (Galvanisierung, Aluminisierung usw.) werden nicht als bauartbedingter Unterschied betrachtet;

1.3.3. Anlagen, bei denen das Funktionsprinzip mindestens eines Einzelteils unterschiedlich ist;

1.3.4. Anlagen, bei denen die Einzelteile auf unterschiedliche Weise zusammengebaut sind.

1.4. Teile einer Schalldaempferanlage an der Ansaug- sowie an der Auspuffseite   Unter "Teilen einer Schalldaempferanlage an der Ansaug- sowie an der Auspuffseite" sind diejenigen Bauteile, die gemeinsam die Schalldaempferanlage bilden (z.B. Auspuffrohre, eigentlicher Schalldaempfer) oder Teile der Ansauganlage (Luftfilter) zu verstehen.

 

2. ANTRAG AUF ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 2.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis fuer einen Fahrzeugtyp hinsichtlich des Geraeuschpegels ist vom Hersteller des Fahrzeugs oder von seinem Beauftragten zu stellen.

2.2. Dem Antrag sind nachstehend genannte Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie folgende Angaben beizufuegen: 2.2.1. Beschreibung des Fahrzeugs gemaess 1.1. Die Zahlen und Symbole, die den Typ des Motors und des Fahrzeugs kennzeichnen, sind anzugeben;

2.2.2. Liste der vorschriftsmaessig gekennzeichneten Bauteile, die gemeinsam die Schalldaempferanlage bilden;

2.2.3. Zeichnung der gesamten Schalldaempferanlage und Angabe, an welcher Stelle des Fahrzeugs sie angebracht ist;

2.2.4. ausfuehrliche Zeichnungen einschliesslich Werkstoffangaben fuer jedes Teil, so dass dieses Teil und seine Anordnung ohne weiteres zu erkennen sind.

2.3. Der Fahrzeughersteller oder sein Beauftragter hat dem die Pruefungen durchzufuehrenden technischen Dienst ein fuer den zu genehmigenden Fahrzeugtyp repraesentatives Fahrzeug zur Verfuegung zu stellen.

2.4. Auf Anforderung des technischen Dienstes ist ihm ausserdem ein Muster der Schalldaempferanlage sowie ein Motor mindestens gleichen Hubraums und gleicher Leistung des Typs zur Verfuegung zu stellen, der in dem zu genehmigenden Fahrzeugtyp verwendet wird.

 

3. AUFSCHRIFTEN 3.1. Schalldaempferanlagen und ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre, muessen mit folgenden Aufschriften versehen sein: 3.1.1. Fabrik oder Handelsmarke des Herstellers der Schalldaempferanlage und ihre Teile;

3.1.2. vom Hersteller festgelegte Handelsbezeichnung.

3.2. Die Aufschriften muessen deutlich lesbar und unverwischbar sein.

 

4. ERTEILUNG DER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 4.1. Wird ein Antrag nach 2.1 genehmigt, so stellt die zustaendige Behoerde eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang III aus ; sie ist der EWG-Betriebserlaubnis beizufuegen.

 

5. VORSCHRIFTEN

5.1. Allgemeine Vorschriften

5.1.1. Das Fahrzeug, sein Motor und seine Schalldaempferanlage muessen so beschaffen und eingebaut sein, dass das Fahrzeug bei normalen Betriebsbedingungen und trotz moeglicherweise auftretender Schwingungen den Vorschriften der vorliegenden Richtlinie entspricht.

5.1.2. Die Schalldaempferanlage muss so beschaffen und eingebaut sein, dass sie bei normalen Betriebsbedingungen des Fahrzeugs gegen Korrosionseinfluesse ausreichend bestaendig ist.

5.2. Vorschriften hinsichtlich der Geraeuschpegel

5.2.1. Messverfahren

5.2.1.1. Die Messung des Geraeuschs des Fahrzeugtyps, der zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis vorgefuehrt wird, erfolgt sowohl nach dem in 5.2.2.4 fuer das in Fahrt befindliche Fahrzeug als auch nach dem in 5.2.3.4 fuer das stehende Fahrzeug (1) festgelegten Verfahren.

5.2.1.2. Die beiden gemaess 5.2.1.1 gemessenen Werte sind in das Pruefprotokoll und in eine Bescheinigung entsprechend dem Muster in Anhang III einzutragen.

5.2.2. Geraeuschpegel des fahrenden Fahrzeugs

5.2.2.1. Grenzwerte Der gemaess 5.2.2.2 bis 5.2.2.5 dieses Anhangs gemessene Geraeuschpegel darfdie folgenden Grenzwerte nicht ueberschreiten:

5.2.2.2. Messgeraete

5.2.2.2.1. Akustische Messungen Als Schallmessgeraet ist ein Praezisionsschallpegelmessgeraet zu verwenden, das der in der Veroeffentlichung Nr. 179 "Praezisionsschallpegelmesser", 2. Ausgabe, der Internationalen Elektrotechnischen Kommission (IEC) beschriebenen Bauart entspricht. Fuer die Messungen sind die Anzeigegeschwindigkeit "schnell" des Messgeraets und die Bewertungskurve "A", die ebenfalls in dieser Veroeffentlichung beschrieben werden, zu verwenden. Zu Beginn und am Ende jeder Messserie ist das Messgeraet nach den Angaben des Herstellers mit einer geeigneten Schallquelle (z.B. Pistophon) zu kalibrieren. UEberschreiten die Messfehler des Messgeraets bei diesen Kalibrierungen im Laufe einer Messserie den Wert von 1 dB, so sind diese Messungen als ungueltig zu betrachten. (1) Die Messung des Geraeuschs des stehenden Fahrzeugs wird durchgefuehrt, um denjenigen Behoerden, die dieses Verfahren zur Kontrolle der im Verkehr befindlichen Fahrzeuge anwenden, einen Bezugswert zur Verfuegung zu stellen.

5.2.2.2.2. Geschwindigkeitsmessungen Motordrehzahl und Geschwindigkeit auf der Messstrecke sind mit einer Genauigkeit von 3 % zu bestimmen.

5.2.2.3. Messbedingungen 5.2.2.3.1. Pruefgelaende Das Pruefgelaende muss aus einer zentral angeordneten Beschleunigungsstrecke bestehen, die von einem im wesentlichen ebenen Pruefgelaende umgeben ist. Die Beschleunigungsstrecke muss eben sein ; die Fahrbahn muss trocken und so beschaffen sein, dass das Rollgeraeusch niedrig bleibt.  Auf dem Pruefgelaende muessen die Bedingungen des freien Schallfeldes zwischen der Schallquelle in der Mitte der Beschleunigungsstrecke und dem Mikrophon auf 1 dB genau eingehalten werden. Diese Bedingung gilt als erfuellt, wenn im Abstand von 50 in um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke keine grossen schallreflektierenden Gegenstaende wie Zaeune, Felsen, Bruecken oder Gebaeude vorhanden sind. Die Oberflaeche des Pruefgelaendes muss mindestens 10 in um den Mittelpunkt der Beschleunigungsstrecke herum aus einem harten Material wie Beton, Asphalt oder akustisch gleichwertigem Material bestehen und darf nicht von Pulverschnee, hohem Gras, loser Erde oder Schlacke bedeckt sein.  In der Umgebung des Mikrophons darf sich kein Hindernis befinden, das das Schallfeld beeinflussen koennte, und zwischen Mikrophon und Schallquelle darf sich niemand aufhalten. Der messende Beobachter muss sich so aufstellen, dass eine Beeinflussung der Anzeige des Messgeraets ausgeschlossen ist.

5.2.2.3.2. Wetterbedingungen Die Messungen duerfen nicht bei unguenstigem Wetter vorgenommen werden. Insbesondere ist der Einfluss von Windboeen auszuschliessen.

5.2.2.3.3. Umgebungsgeraeusch  Bei den Messungen muss der A-bewertete Schallpegel anderer Schallquellen als der des zu pruefenden Fahrzeugs und des Windeinflusses wenigstens 10 dB(A) unter dem vom Fahrzeug erzeugten Schallpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht sein, sofern dessen Einfluss auf die Richtcharakteristik und die Empfindlichkeit des Mikrophons beruecksichtigt wird.

5.2.2.3.4. Zustand des Fahrzeugs Bei den Messungen muss sich das Fahrzeug in fahrbereitem Zustandentsprechend der Begriffsbestimmung 2.6 des Anhangs I der Richtlinie 70/156/EWG befinden und darf, ausser bei fest verbundenen Fahrzeugen, keinen Anhaenger oder Auflieger haben. Die Reifen muessen von einem Typ sein, der vom Hersteller ueblicherweise auf diesem Fahrzeug montiert wird ; der Reifendruck beziehungsweise die Reifendruecke muessen den Erfordernissen fuer ein unbeladenes Fahrzeug entsprechen.   Vor Beginn der Messungen muss der Motor hinsichtlich der Temperatur, der Einstellung, des Kraftstoffs, der Zuendkerzen, des Vergasers/der Vergaser usw. (entsprechend dem Einzelfall) auf normale Betriebsbedingungen gebracht werden. Bei automatisch gesteuerten Lueftern darf anlaesslich der Geraeuschmessung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. Bei Fahrzeugen mit mehr als zwei angetriebenen Raedern ist nur die fuer normalen Strassenbetrieb vorgesehene Kraftuebertragung einzuschalten.

5.2.2.4. Messmethode

5.2.2.4.1. Art und Anzahl der Messungen Waehrend der Vorbeifahrt des Fahrzeugs zwischen den Linien AA' und BB' (siehe Figur 1) ist der A-bewertete maximale Schallpegel in Dezibel (dB) zu messen. Die Messung ist ungueltig, wenn ein vom allgemeinen Schallpegel ungewoehnlich abweichender Spitzenwert festgestellt wird. Auf jeder Fahrzeugseite sind mindestens zwei Messungen vorzunehmen. 

5.2.2.4.2. Mikrophonstellung Das Mikrophon ist in einem Abstand von 7,5 in 0,2 in von der Bezugslinie CC' (Figur 1) der Fahrbahn und in einer Hoehe von 1,2 in 0,1 in vom Boden aufzustellen. Die Achse seiner hoechsten Empfindlichkeit ist waagerecht anzuordnen ; sie muss senkrecht zur Bahn des Fahrzeugs verlaufen (Linie CC').

5.2.2.4.3. Fahrbedingungen 5.2.2.4.3.1. Allgemeine Bedingungen Bei allen Messungen ist das Fahrzeug auf der Beschleunigungsstrecke in gerader Linie zu steuern, so dass die Laengsmittelebene moeglichst nahe an der Linie CC' liegt.  Das Fahrzeug ist nach 5.2.2.4.3.2 und 5.2.2.4.3.3 mit einer gleichfoermigen Geschwindigkeit an die Linie AA' heranzufahren. Sobald die vordere Fahrzeugbegrenzung die Linie AA' erreicht hat, ist die Betaetigungseinrichtung der Drosselklappe so schnell wie zweckmaessig in Vollaststellung zu bringen. Diese Drosselklappenstellung ist beizubehalten, bis die hintere Fahrzeugbegrenzung die Linie BB' erreicht ; in diesem Zeitpunkt ist die Drosselklappenstellung so schnell wie moeglich auf Leerlauf zurueckzunehmen.  Bei nicht teilbaren Gelenkfahrzeugen sind die Auflieger hinsichtlich der UEberschreitung der Linie BB' nicht zu beruecksichtigen.

5.2.2.4.3.2. Geschwindigkeit beim Heranfahren  Das Fahrzeug muss sich der Linie AA' mit einer gleichfoermigen Geschwindigkeit naehern, die der niedrigeren der beiden folgenden Geschwindigkeiten entspricht: - Geschwindigkeit entsprechend drei Vierteln derjenigen Motordrehzahl (S), bei der der Motor seine Nennleistung entwickelt;

- 50 km/h.

Ist das Fahrzeug mit einem automatischen Getriebe ohne Vorwaehleinrichtung ausgestattet, so ist das Fahrzeug mit Annaeherungsgeschwindigkeiten von 30, 40 und 50 km/h oder drei Vierteln seiner bauartbedingten Hoechstgeschwindigkeit zu pruefen, wenn diese Geschwindigkeit niedriger liegt. Messgrundlage ist derjenige Fahrzustand, der den hoechsten Geraeuschpegel ergibt.

5.2.2.4.3.3. Wahl des Gangs beim Schaltgetriebe (sofern vorhanden)

5.2.2.4.3.3.1. Nicht automatisches, handgeschaltetes Getriebe >PIC FILE= "T0029265"> >PIC FILE= "T0029267"> 5.2.2.4.3.3.2. Automatisches Getriebe mit manuell betaetigter Vorwahl  Ist das Fahrzeug mit einem manuell betaetigten Vorwaehler mit X Vorwaertsgaengen ausgestattet, so ist die Pruefung mit dem Vorwaehler in der Stellung X durchzufuehren ; die automatische Zurueckschaltung (z.B. Kick-down) ist ausser Betrieb zu setzen. Schaltet das Getriebe nach Erreichen der Linie AA' automatisch zurueck, so ist die Pruefung zu wiederholen, notwendigenfalls unter Verwendung der Stellung X - 1 oder der Stellung X - 2 bis zur jeweils hoechsten Stellung des Vorwaehlers, die den Ablauf der Pruefung ohne automatisches Zurueckschalten ermoeglicht (nach wie vor bei ausgeschaltetem Kick-down).  Ist das Fahrzeug mit einem handgeschalteten Zusatzgetriebe oder einer Achse mit mehreren UEbersetzungen ausgestattet, so ist diejenige Stellung zu waehlen, die normalem Stadtverkehr entspricht. Die besonderen Stellungen des Vorwaehlers, die langsamen Fahrmanoevern oder dem Bremsen dienen, sind nicht zu waehlen.

5.2.2.5. Auswertung der Ergebnisse 5.2.2.5.1. Zur Beruecksichtigung der Ungenauigkeiten der Messgeraete, gilt der am Geraet abgelesene, um 1 dB (A) verringerte Wert als Messergebnis.

5.2.2.5.2. Die Messergebnisse werden als gueltig angesehen, wenn der Unterschied auf derselben Fahrzeugseite vorgenommener Messungen 2 dB (A) nicht uebersteigt.

5.2.2.5.3. Als Pruefergebnis gilt das hoechste Messergebnis. UEbersteigt dieser Wert den zulaessigen Grenzwert fuer die betreffende Fahrzeugklasse um 1 dB (A), so sind zwei weitere Messungen durchzufuehren. Hierbei muessen drei der vier Messergebnisse innerhalb der vorgeschriebenen Grenzwerte liegen.

5.2.3. Standgeraeusch des Fahrzeugs 5.2.3.1. Schallpegel im Nahfeld  Zur Erleichterung der spaeteren UEberpruefung der Geraeuschentwicklung des

Fahrzeugs im Strassenverkehr ist der Schallpegel im Nahfeld der Muendung des Auspuffschalldaempfers gemaess den nachstehenden Vorschriften zu messen und das Messergebnis in den Pruefbericht fuer die Bescheinigung nach Anhang III einzutragen.

5.2.3.2. Messgeraete 5.2.3.2.1. Akustische Messungen  Es ist ein Praezisions-Schallpegelmessgeraet gemaess 5.2.2.2.1 zu verwenden.

5.2.3.2.2. Drehzahlmessungen  Die Drehzahl des Motors ist mit Hilfe eines Drehzahlmessers zu bestimmen, dessen Abweichung hoechstens 3 % betragen darf. Dieser Drehzahlmesser darf nicht der des Fahrzeugs sein.

5.2.3.3. Messbedingungen 5.2.3.3.1. Pruefgelaende (Figur 2)  Als Pruefgelaende darf jeder Platz verwendet werden, an dem es keine nennenswerten akustischen Stoerungen gibt. Insbesondere eignen sich dazu ebene Flaechen, die mit Beton, Asphalt oder einem anderen harten Material ueberzogen sind und eine hohe Reflexion ergeben ; auszuschliessen sind Flaechen, die aus gestampfter oder gewalzter Erde bestehen. Das Pruefgelaende muss mindestens die Abmessungen eines Rechtecks haben, dessen Seiten 3 in von den Umrissen des Fahrzeugs entfernt sind. Innerhalb dieses Rechtecks darf es keine nennenswerten Hindernisse geben, beispielsweise andere Personen als den Beobachter und den Fahrer. Das Fahrzeug ist innerhalb dieses Rechtecks so aufzustellen, dass das Messmikrophon zu etwa vorhandenen Bordsteinkanten einen Abstand von mindestens 1 in hat.

5.2.3.3.2. Wetterbedingungen  Messungen duerfen nicht bei unguenstigem Wetter durchgefuehrt werden. Insbesondere ist der Einfluss von Windboeen auszuschliessen.

5.2.3.3.3. Umgebungsgeraeusch  Durch Umgebungsgeraeusche und Wind verursachte Angaben des Messgeraets muessen mindestens 10 dB (A) niedriger als der zu messende Schallpegel liegen. Am Mikrophon darf ein geeigneter Windschutz angebracht werden, sofern dessen Einfluss auf die Empfindlichkeit des Mikrophons beruecksichtigt wird.

5.2.3.3.4. Zustand des Fahrzeugs  Vor Beginn der Messungen ist der Fahrzeugmotor auf normale Betriebstemperatur zu bringen. Ist das Fahrzeug mit automatischen Lueftern ausgeruestet, so darf waehrend der Messung nicht in die Schaltautomatik eingegriffen werden. Waehrend der Messungen ist der Gangwahlhebel in die Leerlaufstellung zu bringen.

5.2.3.4. Messmethode 5.2.3.4.1. Art und Anzahl der Messungen  Waehrend des Betriebsablaufs nach 5.2.3.4.3 ist der A-bewertete maximale Schallpegel in Dezibel (dB) zu messen. An jedem Messpunkt sind mindestens drei Messungen vorzunehmen.

5.2.3.4.2. Mikrophonstellung (Figur 2)  Das Mikrophon ist in der Hoehe der Auspuffmuendung aufzustellen, in keinem Fall jedoch niedriger als 0,2 in ueber der Fahrbahnoberflaeche. Die Membran des Mikrophons muss gegen die Ausstroemoeffnung der Abgase gerichtet sein und zu dieser OEffnung einen Abstand von 0,5 in haben. Die Achse der groessten Empfindlichkeit des Mikrophons muss parallel zur Fahrbahnoberflaeche verlaufen und einen Winkel von 45 Grad 10 Grad zu der senkrechten Ebene bilden, in der die Austrittsrichtung der Abgase liegt.  In bezug auf diese senkrechte Ebene ist das Mikrophon auf derjenigen Seite aufzustellen, die den groesstmoeglichen Abstand zwischen dem Mikrophon und dem Fahrzeugumriss ergibt.  Hat das Auspuffsystem mehrere Muendungen, deren Mittenabstand nicht groesser als 0,3 in ist, und sind sie mit dem gleichen Schalldaempfer verbunden, so ist das Mikrophon auf diejenige OEffnung zu richten, die dem Fahrzeugumriss am naechsten liegt oder die den groessten Abstand zur Fahrbahnoberflaeche hat. Ansonsten sind getrennte Messungen fuer jede Muendung vorzunehmen, wobei nur der groesste gemessene Wert festzuhalten ist.  Bei Fahrzeugen mit senkrechter Auspuffrichtung (z.B. Nutzfahrzeuge) ist das Mikrophon in der Hoehe der Auspuffoeffnung aufzustellen, und zwar vertikal nach oben gerichtet. Es muss sich in einer Entfernung von 0,5 in von der der Auspuffoeffnung am naechsten gelegenen Seitenwand des Fahrzeugs befinden. Ist ein Fahrzeug so geformt, dass das Mikrophon infolge des Vorhandenseins von Hindernissen am Fahrzeug (z.B. Reserverad, Kraftstoffbehaelter, Batteriebehaelter) nicht entsprechend der Figur 2 angeordnet werden kann, so muss zur Messung eine Zeichnung angefertigt werden, aus der die fuer das Mikrophon gewaehlte Anordnung eindeutig ersichtlich ist. Soweit wie moeglich muss das Mikrophon mindestens 0,5 in vom naechsten Hindernis entfernt sein, und die Achse seiner hoechsten Empfindlichkeit muss auf die Auspuffoeffnunggerichtet sein, und zwar an einer Stelle, die von den vorerwaehnten Hindernissen am wenigsten beeinflusst wird.

5.2.3.4.3. Betriebsbedingungen des Motors  Der Motor ist auf drei Viertel der Drehzahl (S) zu bringen und konstant zu halten, bei der er seine Nennleistung entwickelt.   Nach Erreichen der konstanten Drehzahl ist die Betaetigungseinrichtung der Drosselklappe rasch auf die Leerlaufstellung zu bringen. Der Schallpegel ist waehrend des Betriebsablaufs zu messen, der ein kurzzeitiges Anhalten der konstanten Drehzahl sowie die gesamte Dauer der Verzoegerung umfasst, wobei als Messwert die Maximalanzeige des Messgeraets gilt.

5.2.3.5. Ergebnisse (Pruefbericht) 5.2.3.5.1. Im Pruefbericht fuer die Bescheinigung nach Anhang III sind alle erforderlichen Angaben zu vermerken, insbesondere die Ergebnisse der Messung des Standgeraeuschs.

5.2.3.5.2. Die Messwerte sind am Messgeraet abzulesen und auf das naechstgelegene ganze Dezibel auf- oder abzurunden. Es sind nur diejenigen Messwerte zu beruecksichtigen, die bei drei aufeinanderfolgenden Messungen erzielt wurden und deren Abweichung voneinander nicht groesser ist als 2 dB (A).

5.2.3.5.3. Als Messergebnis gilt der groesste der drei Messwerte.

5.3. Auspuffschalldaempferanlagen mit Faserstoffen 5.3.1. Beim Bau von Schalldaempfern duerfen Faserstoffe nur verwendet werden, wenn durch entsprechende Massnahmen konstruktiv gewaehrleistet ist, dass die Wirksamkeit bei der Beachtung der in 5.2.2.1 festgelegten Grenzen im Strassenverkehr erreicht wird. Ein derartiger Schalldaempfer gilt als im Strassenverkehr wirksam, wenn die Auspuffgase nicht mit den Faserstoffen in Beruehrung kommen oder wenn der Schalldaempfer des Fahrzeug-Prototyps, der nach 5.2.2 und 5.2.3 geprueft wird, vor den Schallmessungen in den fuer den Strassenbetrieb normalen Zustand gebracht worden ist. Dies kann geschehen durch eines der in den nachstehenden Punkten 5.3.1.1, 5.3.1.2 und 5.3.1.3 beschriebenen Verfahren oder durch Entfernung der Faserstoffe aus dem Schalldaempfer. 5.3.1.1. Dauerbetrieb ueber 10 000 km auf der Strasse

5.3.1.1.1. Bei diesem Betrieb ist etwa die Haelfte im Stadtverkehr und die andere Haelfte im Fernverkehr und bei hoher Geschwindigkeit zu fahren ; der Strassendauerlauf darf durch ein entsprechendes Programm auf einer Pruefstrecke ersetzt werden.

5.3.1.1.2. Zwischen den beiden Geschwindigkeitsbedingungen ist nach Moeglichkeit mehrere Male hin- und herzuwechseln.

5.3.1.1.3. Das gesamte Pruefprogramm muss mindestens zehn Unterbrechungen enthalten, von denen jede mindestens drei Stunden dauert, damit die Auswirkungen der Abkuehlung und einer moeglichen Kondensation erfasst werden koennen.

5.3.1.2. Konditionierung auf einem Pruefstand 5.3.1.2.1. Der Schalldaempfer ist mit seinem serienmaessigen Zubehoer und unter Beachtung der Vorschriften des Fahrzeugherstellers an einen Motor anzubauen, der mit einem Bremsdynamometer gekoppelt ist.

5.3.1.2.2. Die Pruefungen sind in sechs Reihen von sechsstuendiger Dauer durchzufuehren mit einer Unterbrechung von mindestens zwoelf Stunden zwischen jeder einzelnen Pruefreihe, um die Abkuehlungswirkung und etwaige Kondensationseffekte zu erfassen.

5.3.1.2.3. Innerhalb jeder sechsstuendigen Pruefreihe ist der Motor auf folgende Betriebsbedingungen einzustellen: 1. 5 Minuten im Leerlauf,

2. 1 Stunde bei Viertellast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,

3. 1 Stunde bei Halblast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,

4. 10 Minuten bei Vollast mit 3/4 der Nennleistungsdrehzahl S,

5. 15 Minuten bei Halblast mit Nennleistungsdrehzahl S,

6. 30 Minuten bei Viertellast mit Nennleistungsdrehzahl S.

Gesamtdauer der sechs Abschnitte : drei Stunden.

Jede Pruefreihe umfasst zwei Gruppen der obengenannten sechs Abschnitte.

5.3.1.2.4. Waehrend der Pruefung darf der Schalldaempfer nicht durch einen kuenstlichen Luftstrom zur Nachahmung der am Fahrzeug auftretenden Luftbewegung gekuehlt werden. Auf Verlangen des Herstellers darf jedoch eine Kuehlung zugelassen werden, wodurch vermieden werden soll, dass die Eintrittstemperatur der Abgase in den Schalldaempfer ueberschritten wird, die bei dem mit Hoechstgeschwindigkeit fahrenden Fahrzeug auftritt.

5.3.1.3. Konditionierung durch Druckschwingungen

5.3.1.3.1. Die Schalldaempferanlage oder Teile dieser Anlage werden an das in 2.3 genannte Fahrzeug oder an einen Motor gemaess 2.4 montiert. Im ersten Fall wird das Fahrzeug auf einen Rollenpruefstand gebracht. Im zweiten Fall wird der Motor auf einen Leistungspruefstand montiert.  Die Pruefeinrichtung, deren Aufbau in Figur 3 schematisch dargestellt ist, - wird an die Muendung des Schalldaempfers angeschlossen. Andere Einrichtungen, die vergleichbare Ergebnisse liefern, sind zulaessig.

5.3.1.3.2. Die Pruefeinrichtung muss so eingestellt werden, dass der Durchfluss der Abgase durch das Schnellschlussventil fuer 2 500 Zyklen abwechselnd gesperrt und freigegeben wird.

5.3.1.3.3. Das Ventil muss sich oeffnen, wenn der Abgasgegendruck, mindestens 100 mm nach dem Eintrittsflansch gemessen, einen Wert zwischen 0,35 bar und 0,40 bar erreicht. Es muss sich schliessen, wenn dieser Gegendruck sich um nicht mehr als 10 % von dem Wert des stabilisierten Gegendrucks, bei offenem Ventil gemessen, unterscheidet.

5.3.1.3.4. Das Zeitrelais muss auf die Dauer des Gasausstosses, die sich aus

5.3.1.3.3 ergibt, eingestellt werden.

5.3.1.3.5. Die Motordrehzahl muss bei 75 % der Drehzahl S liegen.

5.3.1.3.6. Die vom Dynamometer aufgenommene Leistung muss 50 % der Vollast bei 75 % der Drehzahl S sein.

5.3.1.3.7. Etwa vorhandene Ablaufoeffnungen muessen waehrend der Pruefung verschlossen werden.

5.3.1.3.8. Die Pruefung darf sich ueber insgesamt nicht mehr als 48 Stunden erstrecken.   Sind Abkuehlungsperioden erforderlich, so darf eine solche nach jeder Stunde eingelegt werden.

5.3.2. Falls Artikel 8 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG ueber die EWG-Betriebserlaubnis angewandt werden soll, gilt das in 5.3.1.2 der vorliegenden Richtlinie aufgestellte Pruefverfahren.

 

ANHANG II EWG-BETRIEBSERLAUBNIS FUER SCHALLDAEMPFERANLAGEN ALS TECHNISCHE EINHEIT (AUSTAUSCHSCHALLDAEMPFERANLAGEN)

0. GELTUNGSBEREICH   Dieser Anhang gilt fuer die Erteilung von Betriebserlaubnissen fuer Schalldaempferanlagen oder Teilen davon als technische Einheit - im Sinne des Artikels 9a der Richtlinie 70/156/EWG -, die fuer die Verwendung an Kraftfahrzeugtypen der Klassen M1 und N1 bestimmt sind.

 

1. BEGRIFFSBESTIMMUNG 1.1. "Austauschschalldaempferanlagen" sind Schalldaempferanlagen nach Begriffsbestimmung 1.2.1 des Anhangs I, die dazu bestimmt sind, in Kraftfahrzeugen anstelle solcher Anlagen verwendet zu werden, die nach Anhang I genehmigt wurden.

 

2. ANTRAG AUF ERTEILUNG EINER EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 2.1. Der Antrag auf Erteilung einer EWG-Betriebserlaubnis fuer eine Schalldaempferanlage oder fuer Teile davon als technische Einheit ist vom Fahrzeughersteller oder vom Hersteller der technischen Einheit oder von einem Beauftragten zu stellen.

2.2. Fuer jeden Typ einer Austauschschalldaempferanlage oder Teilen davon, fuer die die EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird, sind dem Antrag die nachstehend genannten Unterlagen in dreifacher Ausfertigung sowie die folgenden Angaben beizufuegen: 2.2.1. - Beschreibung gemaess 1.1 des Anhangs I der Fahrzeugtypen, fuer die die Schalldaempferanlage oder Teile davon bestimmt sind. Zahlen und Symbole, die den Motor- und den Fahrzeugtyp kennzeichnen, sind dabei anzugeben;

2.2.2. - Beschreibung der Austauschschalldaempferanlage unter Angabe der relativen Anordnung der Teile der Anlage sowie eine Montageanleitung;

2.2.3. - ausfuehrliche Zeichnungen einschliesslich Werkstoffangaben fuer jedes Teil, so dass sie und ihre Anordnung leicht zu erkennen sind. In den Zeichnungen ist der Platz fuer die anzubringende EWG-Betriebserlaubnisnummer anzugeben.

2.3. Der Antragsteller hat auf Anforderung des Technischen Dienstes

2.3.1. -zwei Muster der Anlage vorzulegen, fuer die die EWG-Betriebserlaubnis beantragt wird;

2.3.2. - eine Schalldaempferanlage vorzulegen, die dem Typ entspricht, an dessen Stelle die Austauschschalldaempferanlage verwendet werden soll;

2.3.3. - ein fuer den auszuruestenden Fahrzeugtyp repraesentatives Fahrzeug vorzufuehren, das sich in einem Zustand befindet, dass

- sein Fahrgeraeusch die Grenzwerte gemaess 5.2.2.1 des Anhangs I einhaelt und die der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Werte um nicht mehr als 3 dB(A) ueberschreitet, und  

- sein Standgeraeusch den der Betriebserlaubnis zugrunde gelegten Wert einhaelt;

2.3.4. - einen einzelnen Motor vorzulegen, der dem vorgenannten Fahrzeugtyp entspricht.

 

3. AUFSCHRIFTEN

3.1. Austauschschalldaempferanlagen und ihre Teile, ausgenommen Befestigungsteile und Auspuffrohre muessen

3.1.1. - die Fabrik- oder Handelsmarke des Herstellers der Austauschschalldaempferanlage tragen;

3.1.2. - die vom Hersteller festzulegende Handelsbezeichnung aufweisen;

3.1.3. - die EWG-Betriebserlaubnisnummer tragen, der die Buchstaben, die das die Betriebserlaubnis erteilende Land kennzeichnen, voranzustellen sind (1).

3.2. Diese Aufschriften muessen deutlich lesbar und unverwischbar sein.

 

4. EWG-BETRIEBSERLAUBNIS 4.1. Wird ein Antrag nach 2.1 genehmigt, so stellt die zustaendige Behoerde eine Bescheinigung nach dem Muster in Anhang IV aus. Der Betriebserlaubnisnummer sind die Buchstaben voranzustellen, die das die Erlaubnis erteilende Land kennzeichnen.

 

5. BAUVORSCHRIFTEN

5.1. Allgemeine Bauvorschriften

5.1.1. Die Austauschschalldaempferanlage und ihre Teile muessen so beschaffen und so in ein Fahrzeug einbaubar sein, dass dieses bei normalen Betriebsbedingungen, insbesondere bei etwa auftretenden Schwingungen, den Vorschriften dieser Richtlinie entspricht.

5.1.2. Die Schalldaempferanlage und ihre Teile muessen so beschaffen und so in ein Fahrzeug einbaubar sein, dass sie bei normalen Betriebsbedingungen gegen Korrosionseinfluesse ausreichend bestaendig sind.

5.2. Vorschriften ueber die Geraeuschpegel

5.2.1. Die akustische Wirksamkeit der Austauschschalldaempferanlage oder ihrer Teile ist nach den Vorschriften

5.2.2.4 und 5.2.3.4 des Anhangs I zu pruefen.  Nach Einbau der Austauschschalldaempferanlage oder ihrer Teile in das in 2.3.3 dieses Anhangs genannte Fahrzeug muessen die nach den beiden Verfahren (Standgeraeusch und Fahrgeraeusch) gemessenen Geraeuschpegel eine der folgenden Vorschriften erfuellen: 5.2.1.1. keine UEberschreitung der Pegel, die anlaesslich der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis fuer diesen Fahrzeugtyp zugrunde gelegt wurden;

5.2.1.2. keine UEberschreitung der Geraeuschpegel, die bei dem in 2.3.3 genannten Fahrzeug gemessen wurden, als dieses Fahrzeug mit einer Schalldaempferanlage ausgeruestet war, die der anlaesslich der Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis fuer diesen Fahrzeugtyp vorhandenen entspricht.

5.3. Messung der Motorleistung des Fahrzeugs 5.3.1. Mit der Austauschschalldaempferanlage oder ihrer Teile muss das Fahrzeug vergleichbare Leistungen erreichen koennen, wie mit der Originalschalldaempferanlage oder ihren Teilen.

5.3.2. Die Austauschschalldaempferanlage oder, nach Wahl des Herstellers, Teile dieser Anlage, sind mit einer Originalschalldaempferanlage oder Teilen davon zu vergleichen, die sich ebenfalls im Neuzustand befinden muessen und die nacheinander in das in 2.3.3 genannte Fahrzeug einzubauen sind. (1) B = Belgien, D = Bundesrepublik Deutschland, DK = Daenemark, F = Frankreich, GR = Griechenland, I = Italien, IRL = Irland, L = Luxemburg, NL = Niederlande, UK = Vereinigtes Koenigreich.

5.3.3. Diese Pruefung ist durch Messung des Abgasgegendrucks gemaess den nachstehenden Vorschriften 5.3.4.1 oder 5.3.4.2 durchzufuehren. Der bei der Austauschschalldaempferanlage gemessene Wert darf den an der Originalschalldaempferanlage gemessenen Wert um nicht mehr als 25 % ueberschreiten.

5.3.4. Pruefverfahren 5.3.4.1. Pruefung mit dem Motor  Messungen sind an dem auf einem Leistungspruefstand aufgebauten Motor nach 2.3.4 durchzufuehren.  Die Bremse ist so einzustellen, dass bei voellig geoeffneter Drosselklappe die Nennleistungsdrehzahl S erreicht wird.  In den Figuren 1, 2 und 3 ist der Abstand der Messstelle vom Auspuffkruemmer dargestellt, der fuer die Messung des Abgasgegendrucks zu verwenden ist.

5.3.4.2. Pruefung mit dem Fahrzeug  Die Messungen sind an dem in 2.3.3 genannten Fahrzeug durchzufuehren. Die Pruefung muss stattfinden:

- entweder auf der Strasse

- oder auf einem Rollenpruefstand.

Der Motor ist so zu belasten, dass bei voellig geoeffneter Drosselklappe die Nennleistungsdrehzahl S erreicht wird.  In den Figuren 1, 2 und 3 ist der Abstand der Messstelle vom Auspuffkruemmer dargestellt, der fuer die Messung des Abgasgegendrucks zu verwenden ist.

5.4. Zusaetzliche Vorschriften fuer Schalldaempferanlagen oder Teile davon mit Faserstoffen  Faserstoffe duerfen bei der Herstellung von Austauschschalldaempferanlagen oder Teilen davon nur verwendet werden, wenn durch geeignete Massnahmen konstruktiv gewaehrleistet ist, dass die Wirksamkeit in UEbereinstimmung mit den Grenzwerten nach 5.2.2.1 des Anhangs I eingehalten wird. Eine derartige Schalldaempferanlage gilt als im Verkehr wirksam, wenn die Auspuffgase nicht mit dem Fasermaterial in Beruehrung kommen oder wenn die Schalldaempferanlage nach Ausraeumen der Faserstoffe bei der Messung an einem Fahrzeug entsprechend dem Verfahren nach 5.2.2 und 5.2.3 des Anhangs I Schallpegel gewaehrleistet, die den Vorschriften nach 5.2.1 dieses Anhangs entsprechen.  Sind diese Bedingungen nicht erfuellt, so ist die Schalldaempferanlage einer Konditionierung zu unterwerfen. Die Konditionierung ist nach einem der drei Verfahren 5.3.1.1, 5.3.1.2 oder 5.3.1.3 des Anhangs I durchzufuehren.   Der Schallpegel gemaess 5.2 ist nach der Konditionierung zu bestimmen. Wird das Verfahren nach 5.2.1.2 angewendet, so kann der Antragsteller die Konditionierung der Originalschalldaempferanlage verlangen oder muss eine ausgeraeumte Originalanlage vorlegen.

 

6. UEBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 6.1. Jede Austauschschalldaempferanlage oder die Teile einer solchen, die mit einer EWG-Betriebserlaubnisnummer nach dieser Richtlinie gekennzeichnet sind, muessen dem Typ entsprechen, fuer den die EWG-Betriebserlaubnis erteilt wurde, und den Vorschriften nach 5 genuegen.

6.2. Zur UEberpruefung der UEbereinstimmung nach 6.1 sind aus der Serienfertigung eine Schalldaempferanlage oder Teile davon zu entnehmen, die die EWG-Betriebserlaubnisnummer tragen. Die Produktion wird als mit den Vorschriften dieser Richtlinie uebereinstimmend betrachtet, wenn die gemaess 5.2 gemessenen Schallpegel diejenigen Schallpegel, die bei der Pruefung zur Erteilung der EWG-Betriebserlaubnis fuer diesen Typ einer Austauschschalldaempferanlage oder Teilen davon gemessen wurden, um nicht mehr als 1 dB (A) ueberschreiten.

Messpunkte - Abgasgegendruck

49 Geräuschentwicklung und Schalldämpferanlagen

(1) Kraftfahrzeuge und ihre Anhänger müssen so beschaffen sein, daß die Geräuschentwicklung das nach dem jeweiligen Stand der Technik unvermeidbare Maß nicht übersteigt.
(2) Kraftfahrzeuge, für die Vorschriften über den zulässigen Geräuschpegel und die Schalldämpferanlage in den nachfolgend genannten Richtlinien der Europäischen Gemeinschaften festgelegt sind, müssen diesen Vorschriften entsprechen:
  • 1. Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. EG Nr. L 42 S. 16), geändert durch die im Anhang1) zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
  • 2. Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 4. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. EG Nr. L 84 S. 25), geändert durch die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen,
  • 3. Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), geändert durch die im Anhang1) zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen.
    Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 30 km/h und selbstfahrende Arbeitsmaschinen entsprechen der Vorschrift nach Absatz 1 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 genügen. Fahrzeuge entsprechen den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 2 auch, wenn sie den Vorschriften der Richtlinie nach Nummer 1 genügen. Krafträder mit oder ohne Beiwagen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h müssen den Vorschriften der Anlage XX2) entsprechen.
    (2 a) Auspuffanlagen, die mit der Betriebserlaubnis des Kraftrades ( 20, 21) genehmigt wurden sowie Austauschauspuffanlagen und Einzelteile dieser Anlagen als unabhängige technische Einheiten für Krafträder dürfen im Geltungsbereich dieser Verordnung nur verwendet werden oder zur Verwendung feilgeboten oder veräußert werden, wenn sie mit dem vom Kraftfahrt-Bundesamt oder einer zuständigen Behörde eines EG-Mitgliedstaates erteilten EWG-Betriebserlaubniszeichen gemäß Anhang II Nr. 3.1.3 der Richtlinie 78/1015/EWG des Rates vom 23. November 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 349 S. 21), zuletzt geändert durch die Richtlinie 89/235/EWG des Rates vom 13. März 1989 zur Änderung der Richtlinie 78/1015/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Aus-puffanlage von Krafträdern (ABl. EG Nr. L 98 S. 1), gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für:
  • 1. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen, die ausschließlich im Rennsport verwendet werden,
  • 2. Auspuffanlagen und Austauschauspuffanlagen für Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50 km/h.
    (3) Kraftfahrzeuge, die gemäß Anlage XIV zur Geräuschklasse G 1 gehören, gelten als geräuscharm; sie dürfen mit dem Zeichen "Geräuscharmes Kraftfahrzeug" gemäß Anlage XV gekennzeichnet sein. Andere Fahrzeuge dürfen mit diesem Zeichen nicht gekennzeichnet werden. An Fahrzeugen dürfen keine Zeichen angebracht werden, die mit dem Zeichen nach Satz 1 verwechselt werden können.
    (4) Besteht Anlaß zu der Annahme, daß ein Fahrzeug den Anforderungen der Absätze 1 bis 2 nicht entspricht, so ist der Führer des Fahrzeugs auf Weisung einer zuständigen Person verpflichtet, den Schallpegel im Nahfeld feststellen zu lassen. Liegt die Meßstelle nicht in der Fahrtrichtung des Fahrzeugs, so besteht die Verpflichtung nur, wenn der zurückzulegende Umweg nicht mehr als 6 km beträgt. Nach der Messung ist dem Führer eine Bescheinigung über das Ergebnis der Messung zu erteilen. Die Kosten der Messung fallen dem Halter des Fahrzeugs zur Last, wenn eine zu beanstandende Überschreitung des für das Fahrzeug zulässigen Geräuschpegels festgestellt wird.
    (5) Technischer Dienst und Prüfstelle im Sinne der in Absatz 2 und 3 genannten Regelwerke ist das Institut für Fahrzeugtechnik beim Technischen Überwachungs-Verein Bayern Sachsen e.V., Westendstraße 199, 80686 München. Es können auch andere Technische Prüfstellen für den Kraftfahrzeugverkehr oder von der obersten Landesbehörde anerkannte Stellen prüfen. Der Technische Dienst ist über alle Prüfungen zu unterrichten. In Zweifelsfällen ist er zu beteiligen; bei allen Fragen der Anwendung ist er federführend.

 

 Tieferlegung:

So, gehen wir davon aus das ihr aus heiterem Himmel von nem Wachtmeister angehalten werdet bzw. beim TÜV Termin einen Herrn in Blau vor euch habt. Die Herren können sich mal ganz nebenbei gesagt nur auf Richtwerte berufen!!!

Deutschland: 90mm (vom TÜV wurden bisher aber auch 70mm tolleriert da Porsche und Ferrarie auch keine 90mm haben.Von einem Bekannten wurden aber erst vor kurzem 80mm verlangt!

EU-Regelung: 110mm (fahren wir hier Traktoren oder was!?

Was nun folgt ist eigendlich ganz einfach, habt ihr weniger als 70mm Bodenfreiheit zu einem feststehenden und tragenden Teil dann kann euch der Herr vom TÜV ganz einfach die Plakette verweigern, genauso können die Herren in Grün mit euch zum nächsten TÜV und die ganze Sache mal kurzerhand austragen lassen. Wenn ihr Glück abt bekommt ihr eine Mängelkarte und ihr könnt selbst noch schnell was machen (siehe unter Fahrwerk).

Beim Eintragen müsst Ihr unbedingt darauf bestehen das Euch der Meister vom TÜV oder Dekra keinen Mist fabriziert ! Meist tragen die Herrschaften so standardmäßig eine Tieferlegung von 30 oder 40 mm ein was der größte Schwachsinn ist. Die Herren in Grün interessieren sich nicht für diese 30 oder 40 mm sondern sie gehen hin und messen die Dachhöhe des Autos, dann haben sie ein oder 2 cm mehr gemessen und schon springen sie mit einem zum TÜV und lassen es austragen. Daher immer darauf bestehen das die neue Dachhöhe eingetragen wird.

 

 

 Türen ohne Griffe:

Jeder hat gern Türen ohne schloß und Griff, doch wie entgeht man den Problemen mit TÜV oder den Herren in Grün? Eintragen wird es vermutlich kein TÜV auf legalem Weg! Aber auf deutschen Straßen fahren meines Wissens mindestens 2 Fahrzeuge herum die dies ab Serie haben. Zum einen die Dodge Viper und zum anderen der Renault Alpine. vielleicht reicht dieses Argument wenigstens beim normalen Polizisten, aber eine Garantie ist es nicht!

Man kann aber aufgrund dieser Tatsache mit ruhigem Gewissen einer Verhandlung entgegensehen, theoretisch gilt ja noch immer gleiches Recht für alle.

Hier der Gesetzestext:   35 e

(1) Türen und Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß beim Schließen störende Geräusche vermeidbar sind.
(2) Türverschlüsse müssen so beschaffen sein, daß ein unbeabsichtigtes Öffnen der Türen nicht zu erwarten ist.
(3) Die Türbänder (Scharniere) von Drehtüren - ausgenommen Falttüren - an den Längsseiten von Kraftfahrzeugen mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 25 km/h müssen auf der in der Fahrtrichtung vorn liegenden Seite der Türen angebracht sein. Dies gilt bei Doppeltüren für den Türflügel, der zuerst geöffnet wird; der andere Türflügel muß für sich verriegelt werden können. Türen müssen bei Gefahr von jedem erwachsenen Fahrgast geöffnet werden können.
(4) Ab jetzt schenk ich mir das Abschreiben, die nächsten Punkte betrifft nur noch Kraftomnibusse.

Fazit: In dem Gesetzestext ist keine Vorschrift zu finden die besagt das eine Tür von jedem geöffnet werden kann.

 

 

Rückspiegel und andere Spiegel ( 56)

(1) Kraftfahrzeuge müssen Spiegel haben, die so beschaffen und angebracht sind, daß der Fahrzeugführer nach rückwärts und seitwärts alle für ihn wesentlichen Verkehrsvorgänge beobachten kann.
(2) Es sind erforderlich
  • 1. bei allen Kraftfahrzeugen außer bei den in Nummer 3 bis 6 aufgeführten ein Außenspiegel an der linken Seite und ein Innenspiegel,
  • 2. bei Kraftfahrzeugen, bei denen das Sichtfeld des Innenspiegels eingeschränkt ist, zusätzlich ein Außenspiegel an der rechten Seite,
  • 3. bei Kraftfahrzeugen, bei denen die Fahrbahn nach rückwärts durch einen Innenspiegel nicht beobachtet werden kann, zwei Außenspiegel - jeweils einer an jeder Seite -,
  • 2. ein Anfahrspiegel an der rechten Seite bei Linkslenkung oder an der linken Seite bei Rechtslenkung bei Kraftfahrzeugen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t - ausgenommen Arbeitsmaschinen und land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 12,0 t und Kraftomnibusse. Dieser Spiegel einschließlich seiner Halterung muß mindestens 2 m über der Fahrbahn angebracht sein. Ist dieses Maß wegen der Bauart des Fahrzeugaufbaus nicht einzuhalten, darf dieser Spiegel nicht angebracht sein.
  • Hier kommen wieder LKW etc. Vorschriften die nicht relevant sind.
  • (5) Die Anbringungstellen und die Einstellungen sowie die Sichtfelder der Spiegel bei den in Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und in Absatz 3 genannten Kraftfahrzeugen müssen den im Anhang1) zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.

 

 

Anbringung der amtlichen Kennzeichen ( 60)


(1) Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern ( 23 Abs. 2) sind in schwarzer Schrift auf weißem Grund anzugeben. Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist die Beschriftung grün auf weißem Grund; dies gilt nicht für
  • 1. Fahrzeuge von Behörden,
  • 2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,
  • 3. (gestrichen)
  • 4. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit 8 oder 9 Sitzplätzen einschließlich Führersitz sowie Kraftfahrzeuganhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr verwendet wird,
  • 5. Leichtkrafträder, Kleinkrafträder, Fahrräder mit Hilfsmotor,
  • 6. Fahrzeuge von Behinderten im Sinne von 3 a Abs. 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,
  • 7. schadstoffarme und bedingt schadstoffarme Fahrzeuge der Stufe C,
  • 8. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach 7 Abs. 2 der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr.
    Außerdem ist die Beschriftung grün auf weißem Grund bei Kennzeichen von Kraftfahrzeuganhängern, denen nach 23 Abs. 1 a ein solches Kennzeichen zugeteilt worden ist.
    Kennzeichen dürfen nicht spiegeln, und sie dürfen weder verdeckt noch verschmutzt sein; sie dürfen auch nicht mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein. Form, Größe und Ausgestaltung von Kennzeichen müssen den Mustern und Angaben in Anlage V1) entsprechen; für Kennzeichen von Kleinkrafträdern, von Fahrrädern mit Hilfsmotor und von maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen gilt Anlage VII.
    (1 a) Kennzeichen nach Absatz 1 müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen. Ausgenommen sind Kennzeichen an Fahrzeugen der Bundeswehr.
    (1 b) Abweichend von Absatz 1 Satz 5 Halbsatz 1 und Absatz 1 a Satz 1 dürfen auf Antrag Kennzeichen zugeteilt werden, die mit einem blauen Euro-Feld und mit einer Beschriftung nach Anlage V a versehen sind. Die Kennzeichen müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V a dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
    (1 c) Saisonkennzeichen ( 23 Abs. 1 b) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V b dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
    (1 d) Oldtimerkennzeichen ( 23 Abs. 1 c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V c dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.
    (2) Das Kennzeichen ist an der Vorderseite und an der Rückseite des Kraftfahrzeugs fest anzubringen; bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an deren Vorderseite, bei Anhängern die Anbringung an deren Rückseite. An schrägen Außenwänden können an Stelle jedes vorderen und hinteren Kennzeichens je 2 Kennzeichen beiderseits an jedem Ende des Fahrzeugs angebracht sein. Bei Fahrzeugen, an denen nach 49 a Abs. 9 Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen - gegebenenfalls zusätzlich - auf dem Leuchtenträger angebracht sein. Das hintere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 in Fahrtrichtung geneigt sein. Bei allen Fahrzeugen mit Ausnahme von Elektrokarren und ihren Anhängern darf der untere Rand des vorderen Kennzeichens nicht weniger als 200 mm, der des hinteren Kennzeichens nicht weniger als 300 mm - bei Kraftrollern nicht weniger als 200 mm - über der Fahrbahn liegen. Die Kennzeichen dürfen die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. Der obere Rand des hinteren Kennzeichens darf nicht höher als 1200 mm über der Fahrbahn liegen. Läßt die Bauart des Fahrzeugs eine solche Anbringung nicht zu, so darf der Abstand größer sein. Kennzeichen müssen vor und hinter dem Fahrzeug in einem Winkelbereich von je 30 beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.
    (3) Krafträder brauchen im innerdeutschen Verkehr ein vorderes Kennzeichen nicht zu führen. Wird ein solches Kennzeichen in der Fahrtrichtung angebracht, so kann es der Kotflügelrundung entsprechend gekrümmt sein. Seine Vorderecken sind abzurunden; seine vordere und seine obere Kante müssen wulstartig ausgestaltet sein.
    (4) Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die das ganze Kennzeichen bei Fahrzeugen der Gattung a der Anlage V auf 20 m, bei Fahrzeugen der Gattungen b, c und d dieser Anlage auf 25 m - bei reflektierenden Kennzeichen auf 20 m - lesbar macht. Bei Kleinkrafträdern, Fahrrädern mit Hilfsmotor und maschinell angetriebenen Krankenfahrstühlen, die ein amtliches Kennzeichen führen, ist eine Einrichtung zur Beleuchtung des Kennzeichens zulässig, jedoch nicht erforderlich. Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.
    (5) Beim Mitführen von zulassungsfreien Anhängern mit Ausnahme der in 18 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 oder in 53 Abs. 7 bezeichneten Anhänger oder der Anhänger des Straßendienstes, die von den öffentlichen Verwaltungen oder in deren Auftrag verwendet werden, muß an der Rückseite des letzten Anhängers das gleiche Kennzeichen wie am Kraftfahrzeug angebracht werden; bei zulassungsfreien Anhängern in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben genügt ein Kennzeichen, das dem Halter des ziehenden Fahrzeugs für eines seiner Kraftfahrzeuge zugeteilt worden ist. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung des hinteren Kennzeichens gelten die Absätze 1, 1 a oder 1 b, 2 und 4.
    (5 a) Kennzeichen und Kennzeichen-Beleuchtungseinrichtungen an beweglichen Fahrzeugteilen sind zulässig, wenn das bewegliche Fahrzeugteil nur eine Normallage für die Straßenfahrt hat, ferner ohne Rücksicht auf dieses Erfordernis, wenn es sich um Kennzeichen und Kennzeichen- Beleuchtungseinrichtungen handelt, die nach 49 a Abs. 9 und 10 abnehmbar sein dürfen.
    (5 b) Wird das hintere amtliche Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung - auch nur teilweise - verdeckt, so muß am Fahrzeug oder am Ladungsträger das amtliche Kennzeichen ungestempelt wiederholt werden. Für die Ausgestaltung, Anbringung und Beleuchtung gelten die Absätze 1, 1 a oder 1 b, 2 und 4 entsprechend.
    (6) Außer dem amtlichen Kennzeichen darf das Nationalitätszeichen "D" nach den Vorschriften der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr vom 12. November 1934 (RGB1. I S. 1137) angebracht werden.
    (7) Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit amtlichen Kennzeichen Anlaß geben oder die Wirkung dieser Zeichen beeinträchtigen können, dürfen an Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern nicht angebracht werden; über Ausnahmen, insbesondere für die Zeichen "CD" (Fahrzeuge von Angehörigen anerkannter diplomatischer Vertretungen) und "CC" (Fahrzeuge von Angehörigen zugelassener konsularischer Vertretungen), entscheidet der Bundesminister für Verkehr nach 70. Als amtliche Kennzeichen im Sinne dieser Vorschrift gelten auch die nach der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr angeordneten oder zugelassenen Kennzeichen und Nationalitätszeichen.

 

Bereifung und Lauffläche ( 36)

(1) Maße und Bauart der Reifen von Fahrzeugen müssen den Betriebsbedingungen, besonders der Belastung und der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs, entsprechen. Sind land- oder forstwirtschaftliche Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuge des Straßenunterhaltungsdienstes mit Reifen ausgerüstet, die nur eine niedrigere Höchstgeschwindigkeit zulassen, müssen sie entsprechend 58 für diese Geschwindigkeit gekennzeichnet sein. Bei Verwendung von M + S - Reifen (Winterreifen) gilt die Forderung hinsichtlich der Geschwindigkeit auch als erfüllt, wenn die für M + S - Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit unter der durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeugs liegt, jedoch
  • 1. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Blickfeld des Fahrzeugführers sinnfällig angegeben ist,
  • 2. die für M + S-Reifen zulässige Höchstgeschwindigkeit im Betrieb nicht überschritten wird.
    Reifen oder andere Laufflächen dürfen keine Unebenheiten haben, die eine feste Fahrbahn beschädigen können; eiserne Reifen müssen abgerundete Kanten haben. Nägel müssen eingelassen sein.

    (1 a) Luftreifen, auf die sich die im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen beziehen, müssen diesen Bestimmungen entsprechen.
    (2) Die Räder der Kraftfahrzeuge und Anhänger müssen mit Luftreifen versehen sein, soweit nicht nachstehend andere Bereifungen zugelassen sind. Als Luftreifen gelten Reifen, deren Arbeitsvermögen überwiegend durch den Überdruck des eingeschlossenen Luftinhalts bestimmt wird. Luftreifen an Kraftfahrzeugen und Anhängern müssen am ganzen Umfang und auf der ganzen Breite der Lauffläche mit Profilrillen oder Einschnitten versehen sein. Das Hauptprofil muß am ganzen Umfang eine Profiltiefe von mindestens 1,6 mm aufweisen; als Hauptprofil gelten dabei die breiten Profilrillen im mittleren Bereich der Lauffläche, der etwa 3/4 der Laufflächenbreite einnimmt. Jedoch genügt bei Fahrrädern mit Hilfsmotor, Kleinkrafträdern und Leichtkrafträdern eine Profiltiefe von mindestens 1 mm.
    (2 a) An Kraftfahrzeugen - ausgenommen Personenkraftwagen - mit einem zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und an ihren Anhängern dürfen die Räder einer Achse entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein. Personenkraftwagen sowie andere Kraft-fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 3,5 t und einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h und ihre Anhänger dürfen entweder nur mit Diagonal- oder nur mit Radialreifen ausgerüstet sein; im Zug gilt dies nur für das jeweilige Einzelfahrzeug. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die nach 58 für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichneten Anhänger hinter Kraftfahrzeugen, die mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gefahren werden (Betriebsvorschrift). Satz 2 gilt nicht für Krafträder - ausgenommen Leichtkrafträder, Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor.
    (2 b) Reifenhersteller und Reifenerneuerer müssen Luftreifen für Fahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h mit ihrer Fabrik- oder Handelsmarke sowie mit Angaben kennzeichnen, aus denen Reifengröße, Reifenbauart, Tragfähigkeit, Geschwindigkeitskategorie, Herstellungs- bzw. Reifenerneuerungsdatum hervorgehen. Die Art und Weise der Angaben werden im Verkehrsblatt bekanntgegeben.

 

Radabdeckungen, Ersatzräder ( 36a)

(1) Die Räder von Kraftfahrzeugen und ihren Anhängern müssen mit hinreichend wirkenden Abdeckungen (Kotflügel, Schmutzfänger oder Radeinbauten) versehen sein. (2) Absatz 1 gilt nicht für:
  • l. Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
  • 2. die Hinterräder von Sattelzugmaschinen, wenn ein Sattelanhänger mitgeführt wird, dessen Aufbau die Räder überdeckt und die Anbringung einer vollen Radabdeckung nicht zuläßt; in diesem Falle genügen Abdeckungen vor und hinter dem Rad, die bis zur Höhe der Radoberkante reichen,
  • 3. eisenbereifte Fahrzeuge,
  • 4. Anhänger zur Beförderung von Eisenbahnwagen auf der Straße (Straßenroller) ,
  • 5. Anhänger, die in der durch 58 vorgeschriebenen Weise für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h gekennzeichnet sind,
  • 6. land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,
  • 7. die hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführten Sitzkarren (18 Abs. 2 Nr. 6 Buchstabe b),
  • 8. die Vorderräder von mehrachsigen Anhängern für die Beförderung von Langholz.
    (3) Für außen an Fahrzeugen mitgeführte Ersatzräder müssen Halterungen vorhanden sein, die die Ersatzräder sicher aufnehmen und allen betriebsüblichen Beanspruchungen standhalten können. Die Ersatzräder müssen gegen Verlieren durch 2 voneinander unabhängige Einrichtungen gesichert sein. Die Einrichtungen müssen so beschaffen sein, daß eine von ihnen wirksam bleibt, wenn die andere - insbesondere durch Bruch, Versagen oder Bedienungsfehler - ausfällt.

 

 

  Die neusten Frechheiten!

Unsere Freunde beim TÜV haben sich wieder mal eine neue Gemeinheit ausgedacht um die schwindende Zahl ihrer Kunden wieder zu erhöhen, seit 1999 darf nur noch der TÜV Änderungen mit Gutachten vor 1993 vornehmen. Außer im "Osten", da darf dies dann die Dekra!

Die spinnen, die Römer!

Ein Bekannter wollte seine Felgen ( 7x13 ET20 ATS) eintragen lassen. Bei einem Anruf meinte der Ing.: das das kein Problem sei und er einfach kommen soll. Dort wollte man dann prompt ein Abgasgutachten da es nur ein Gutachten für Opel gab und das Sondergutachten für VW nur für den einmaligen Gebrauch bestimmt sei. Nach langem Hin und Her und 3 gleichverlaufenden Terminen wurden scharfe Geschütze aufgefahren, ein Telefonat mit dem Chef der Herrschaften veranlasste diesen dazu die Felgen auf seine Anweisung hin einzutragen. Warum denn nicht gleich so???

Auto stillgelegt:

Am 04.09.1998 verschlug es mir regelrecht die Sprache, ach der Arbeit fuhr ich aus Stuttgart heraus und dachte an nichts schlimmes. Bis mir 2 Motorräder entgegen kamen, im vorbeifahren erkannte ich das es Sheriffs waren die sogleich ihre Köpfe herumrissen und aus voller Fahrt abbremsten und im Feierabendverkehr ihre Maschinen herumzogen. Tja dann kam  es wie immer, einer vor das Auto und der andere hinterher. Ich fühlte mich wie ein Star, ich hatte Begleitschutz von der Polizei wie unser Bundeskanzler. Dann kam die Parkbucht und schon fing an dem Motorrad vor mir alles an zu blinken und dann stand ich da. Tja die beiden waren das beste das mir jemals untergekommen ist. Nachdem sie versuchten unter dem Auto meine Bodenfreiheit zu messen und das nur unter zur Hilfenahme einer Zigarettenschachtel zustande brachten wurden sie langsam ungemütlich. Dazu kam dann das man bei Smoor Felgen von außen keine Angaben lesen kann, dies ist nur auf der Hebebühne oder im demontierten Zustand möglich. Tja da war's dann vorbei mit lustig! Der eine versuchte dann noch krampfhaft einen TÜV über die Zentrale zu erreichen (das Freitag Abends um 18:45 Uhr)der noch auf hatte, nach 15 Minuten dachte ich das ich nochmals Glück hätte, doch weit gefehlt! Auf einmal rappelte es in der Leitung und schwupps fuhr ich wieder wie Helmut 20 Kilometer zum Dekra. Da wußte ich gleich was mich erwartete, ein älterer Herr kurz vor der Rente war der Glückliche den die Polizei erwischt hatte. Seinen Frust lies er an mir aus und entdeckte Dinge auf die ein normaler Mensch in seinen kühnsten träumen nicht kommt. Die Krönung war eine angeblich lose Schraube am Federbein, als er das sagte lief ich hin um es mir anzuschauen und da war sie komischerweise fest angezogen. Da meinte er nur das er sie von Hand drauf gedreht hätte, tja da sag ich nur eins: DIE SPINNEN DIE RÖMER ! An meinem Auspuff konnte er die Typennummer nicht lesen, ich hab sie sogar ohne Taschenlampe erkennen können, im alter lässt halt die Sehkraft nach. Um sie dann auch zu sehen fing er an mit Schleifpapier darüber zu schleifen, wollte sicher die Nummer unleserlich machen und so ging ich beherzt dazwischen. Dann wurde die Bodenfreiheit ermittelt, die Herren Sheriffs halfen hier die tiefste Stelle zu suchen und so kamen sie auf 4,8 cm. 7 cm wären noch an der Schmerzgrenze aber 4,8 waren nicht mehr vertretbar. Um fast genau 21:00 Uhr entstempelte dann der eine Sheriff meine Kennzeichen.

Ganz ehrlich gesagt war an diesem Tag eine Standlichtbirne, eine Birne der Kennzeichenbeleuchtung defekt. Dies reichte zu einer Stillegung mit 3 Punkten und sage und schreibe fast 1000,-- DM Strafe. Das Bußgeld betrug DM 100,-- + ca. 25,-- DM Bearbeitungsgebühr und 11,-- DM Verwaltungsgebühren, der Rest ging tatsächlich an den Opi vom Dekra. Mein Anwalt war der Meinung das es sehr wenig Aussichten auf einen positiven Prozessaugang gäbe und so biss ich in den Sauren Apfel.

2 Tage danach war ich beim TÜV Balingen wo ich nur wegen einem Scheinwerfer der zu hoch eingestellt war, einer etwas einseitig ziehenden Bremse an der HA (dazu schrieb der Opi vom Dekra das er die Bremsen aufgrund meiner Bodenfreiheit nicht hätte prüfen können ;-)) sowie wegen zu lautem Stand- und Fahrgeräusch (Standgeräusch lag bei über 130 dB) nicht TÜV bekam!