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investmentfonds.DE                     28.03.2024
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 Alle Infos zum Thema Depot im Ausland



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Die Abgeltungssteuer ist da und sicher fragen Sie sich:

  • Mit welchen legalen Lösungen und Produkten kann ich mein
    Geld vor der Abgeltungsteuer retten?


  • Welchen konkreten Nutzen bringt mir ein Depot im Ausland?


  • Ist ein Depot im Ausland überhaupt legal?


  • Wie und wo eröffne ich ein solches Depot?


  • Welches ist das richtige Depotmodell für mich?


  • Welche Auswirkungen hat die Abgeltungsteuer auf ein Depot im Ausland?


  • Wo liegen überhaupt die genauen Unterschiede zwischen einem Depot in Deutschland
    und einem Depot im Ausland vor dem Hintergrund der Abgeltungsteuer?


  • In welchem Land bin ich mit den Erträgen aus meinem Auslandsdepot steuerpflichtig?


  • Was muß ich bei der Depotübertragung beachten, um nicht unnötig Steuern zu zahlen?



  • Die Antworten auf diese und viele andere Fragen sowie praktische Tipps, wie Sie mehr aus
    Iherm Geld machen, finden Sie hier.


    Machen Sie Ihr Depot fit für die Zukunft!


    Vorteile beim Depot im Ausland


    Dadurch, dass die ausländische Bank lediglich zum Jahresende eine Steuerbescheinigung erstellt, bieten ausländische Depots drei wesentliche Vorteile. Zum einen ergibt sich ein Steuerstundungseffekt, weil die Abgeltungsteuer erst zum Jahresende bzw. nach der Veranlagung anfällt. Zum anderen können ausländische Banken Kursgewinne auch mit später im Jahresverlauf realisierten Kursverlusten verrechnen und dadurch die Gesamthöhe der Abgeltungsteuer von vornherein minimieren. Drittens entfällt bei einem Auslandsdepot das Doppel- und Strafbesteuerungsverfahren für ausländische thesaurierende Fonds.

    Vergleichen Sie die Auswirkungen der Abgeltungsteuer auf ein Depot in Deutschland und in Luxemburg >>>



    Besteuerung von ausländischen Kapitalerträgen


    Werden die Fonds und andere Wertpapiere bei einer Bank im Ausland beispielsweise in Luxemburg oder Österreich verwahrt, wird von dem dortigen Finanzinstitut nicht automatisch die Abgeltungsteuer abgeführt. Es werden nur die Steuern des ausländischen Staates abgeführt. Die Abführung ausländischer Steuern, sog. Quellensteuern, hat jedoch keine befreiende Wirkung für den deutschen Anleger, der ...

    Lesen Sie, wo Ihre Kapitalerträge steuerpflichtig sind, wenn das Depot im Ausland liegt >>>

     

     


    Fallen bei der Übertragung von Depots


    Die Abgeltungsteuer kommt und Anleger schichten ihre Depots um und erleben böse Überraschungen: Von 100.000 Euro vor der Umschichtung bleiben nur noch 70.000 Euro übrig.

    Lesen Sie hier, wie das passieren kann und was man dagegen tun kann >>>





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    Ausländische thesaurierende Fonds und Abgeltungsteuer

    Für ausländische thesaurierende Fonds ist zur Abführung der Abgeltungsteuer weder die Fondsgesellschaft im Ausland (z.B. Luxemburg) noch die inländische Depotbank in Deutschland verpflichtet, da der deutsche Fiskus ausländische Kreditinstitute nicht zur Abführung deutscher Steuern verpflichten kann. Auf Fondsebene steht damit der volle Ertrag zur Wiederanlage in den Fonds bereit.

    Der Depotbank in Deutschland hingegen wird die Höhe der thesaurierten ausländischen Erträge Monate später erst im Nachhinein von der Fondsgesellschaft mitgeteilt. Die inländische Depotbank stellt dem Anleger dann eine Steuerbescheinigung mit den thesaurierten Erträgen aus ausländischen Investmentfonds aus, die dieser dann in der Einkommensteuererklärung angibt und mit 25% Abgeltungsteuer jährlich versteuern muss.

    Obwohl der Anleger keine Auszahlung aus dem Fonds erhalten hat, besteuert der Staat die fiktive Ausschüttung. Die Steuern darauf muss der Anleger aus anderen freien Geldmitteln begleichen oder Fondsanteile verkaufen. Damit nicht genug: Beim späteren Verkauf der Fondsanteile aus einem thesaurierenden Investmentfonds ist eine inländische Depotbank erneut zur Abführung der Abgeltungsteuer auf Ausschüttungen für die gesamte Zeit des Anteilsbesitzes verpflichtet, so dass der Anleger vorerst doppelt zur Kasse gebeten wird.

    Damit wird beim Verkauf der Anteile die Zwangsbesteuerung durch die inländische Bank nachgeholt, die der Anleger in der Regel bereits im Rahmen der jährlichen Einkommensteuererklärung versteuert hat. Diese Doppelbesteuerung kann der Anleger erst danach im Rahmen einer erneuten Einkommensteuererklärung beseitigen und sich zuviel gezahlte Steuern zurückholen. Das Schlimme dieser Zwangsteuer: Er muss die Steuer zweimal vorfinanzieren!

    Informieren Sie sich hier, was bei der Übertragung von ausländischen thesaurierenden Fonds zu beachten ist >>>

     


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    Quelle: Investmentfonds.de, ein Dienst der InveXtra AG



    WICHTIGER HINWEIS:
    Diese Informationen können nicht alleine die Grundlage für Ihre persönliche Anlageentscheidung sein. Die Informationen ersetzen nicht die gesetzlich (§ 19 Abs. 1 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften, KAGG) vorgeschriebenen Unterlagen (Verkaufsprospekt), die vor Abschluß eines Kaufvertrages über Wertpapier- sowie Geldmarkt-Sondervermögen zur Verfügung gestellt werden müssen. Nähere Informationen zu den einzelnen Fonds der Investmentgesellschaften entnehmen Sie bitte deren jeweiligen Verkaufsprospekten, die hier per Email oder telefonisch und per Fax angefordert werden können:

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    InveXtra AG
    Neuenhöfer Allee 49-51
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    Rechtlicher Hinweis: Alle Angaben und Links in diesem Dienst wurden sorgfältig nach bestem Wissen und Gewissen zusammengestellt. Für die Richtigkeit der Informationen und Inhalte der Links wird jedoch keine Gewähr übernommen. Keine der Informationsangaben ist als Werbung oder Angebot zu verstehen.

    Die Wertentwicklung der Vergangenheit ist kein verlässlicher Indikator für die aktuelle und zukünftige Wertentwicklung. Anlagen in Fremdwährungen unterliegen dem zusätzlichen Risiko der Wechselkursschwankungen.

    Nähere Informationen zu den mit einer Fondsanlage verbundenen Risiken finden Sie in den Verkaufsunterlagen, rechtliche Dokumente des jeweiligen Fonds.
    Quellen: Investmentfonds.de.


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